Rechtsprechung
LSG Hamburg, 22.11.2022 - L 3 R 20/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 102 Abs 1 S 1 SGG, § 133 BGB
Voraussetzungen einer rechtswirksam erklärten Klagerücknahme - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Beendigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens durch eine Klagerücknahme; Wirksamkeit der Erledigungserklärung
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 30.03.2022 - S 61 R 447/20
- LSG Hamburg, 22.11.2022 - L 3 R 20/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Thüringen, 27.03.2019 - L 12 R 901/18
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Streit über Wirksamkeit ohne …
Auszug aus LSG Hamburg, 22.11.2022 - L 3 R 20/22
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Prozesserklärungen grundsätzlich durch Auslegung der fraglichen Erklärungen das wirklich Gewollte, in der Äußerung Erkennbare zu ermitteln (s. BSG v. 23. Februar 2017 - B 11 AL 2/16 R in juris m. w. N, Thüringer Landessozialgericht v. 27. März 2019 - L 12 R 901/18 in juris, Rn. 27).Da die Voraussetzungen des § 159 SGG vorliegen, kommt es auf den Meinungsstreit, ob in einer prozessualen Konstellation wie der vorliegenden allein über die Richtigkeit der Feststellung als verfahrensrechtliche Vorfrage zu entscheiden ist, nicht aber in der Sache selbst (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16 -, juris mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand), nicht an (s. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27. März 2019 - L 12 R 901/18 in juris, Rn.26 unter Verweis darauf, dass bei ausreichenden Tatsachenfeststellungen der Berufungsinstanz bei einer verfahrensfehlerhaft als wirksam erachteten prozessbeendenden Erklärung eine Sachentscheidung möglich ist oder eine Aufhebungsentscheidung in Kombination mit der Zurückverweisung erfolgt).
- BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 2/16 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auslegung einer Prozesserklärung
Auszug aus LSG Hamburg, 22.11.2022 - L 3 R 20/22
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Prozesserklärungen grundsätzlich durch Auslegung der fraglichen Erklärungen das wirklich Gewollte, in der Äußerung Erkennbare zu ermitteln (s. BSG v. 23. Februar 2017 - B 11 AL 2/16 R in juris m. w. N, Thüringer Landessozialgericht v. 27. März 2019 - L 12 R 901/18 in juris, Rn. 27). - LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - L 25 AS 931/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - rechtlich nicht vertretener bzw …
Auszug aus LSG Hamburg, 22.11.2022 - L 3 R 20/22
Da die Voraussetzungen des § 159 SGG vorliegen, kommt es auf den Meinungsstreit, ob in einer prozessualen Konstellation wie der vorliegenden allein über die Richtigkeit der Feststellung als verfahrensrechtliche Vorfrage zu entscheiden ist, nicht aber in der Sache selbst (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16 -, juris mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand), nicht an (s. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27. März 2019 - L 12 R 901/18 in juris, Rn.26 unter Verweis darauf, dass bei ausreichenden Tatsachenfeststellungen der Berufungsinstanz bei einer verfahrensfehlerhaft als wirksam erachteten prozessbeendenden Erklärung eine Sachentscheidung möglich ist oder eine Aufhebungsentscheidung in Kombination mit der Zurückverweisung erfolgt).